Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ing. Wolfgang Panhuber GesmbH.
Verkaufs- und Lieferbedingungen:
1) Geltung der Geschäftsbedingungen
Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Käufer/Besteller nimmt zur Kenntnis, dass Verträge ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen abgeschlossen werden. Diese Verkaufsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen gelten auch für spätere Aufträge, auch wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bedingungen nicht mehr erfolgt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers können nur dann Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.2) Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Lieferverträge werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen, die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden.Die Berichtigung von Irrtümer, Druck- und Rechenfehler bleiben vorbehalten. Auftragsbestätigungen und deren Beilagen gelten als vom Käufer/Besteller vollinhaltlich angenommen, wenn uns der Käufer/Besteller seine Einsprüche nicht innerhalb von 2 Tagen nach Ausstellungsdatum schriftlich zusendet.
- Bei Zeichnungsänderungen nach Bestelleingang werden wir uns eine Preisänderung vorbehalten
- Preise gelten nur einmalig bei ungeteilter Bestellung der gesamten angebotenen Menge und Positionen. Spätere Folgebestellungen werden von uns auf ihre Wirtschaftlichkeit bezüglich Materialpreise und Fertigungskosten neu berechnet.
- Bei Arbeits- oder Materialkostenerhöhungen sind wir berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Entgelts vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Materiallieferung aus Gründen, die Panhuber nicht zu vertreten hat, mehr als vier Monate liegen. Wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Materiallieferung aus Gründen, die Panhuber nicht zuzurechnen sind, mehr als ein Jahr liegt, so wird ein automatischer Aufschlag von 3 % in Rechnung gestellt. Darüber hinaus können weitere Erhöhungen geltend gemacht werden.
3) Preise, Lieferung, Verpackung
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart, exklusive Mehrwertsteuer, unversichert, ab Werk. Sämtliche Verpackungs- und Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers. Lademittel werden im Tauschverfahren gehandelt und werden bei nicht erfolgtem Tausch in Rechnung gestellt. Bei Aufträgen unter 100 Euro Nettowarenwert behalten wir uns vor, diesen Betrag als Mindestauftragswert bzw. einen darunter liegenden Kleinfakturenzuschlag in Rechnung zu stellen.Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat, sofern nicht anders vereinbart wurde, innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto bzw. innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel ist nur dann und in der Höhe jener Kosten zulässig, die zur Behebung der objektiv festgestellten Mängel erforderlich sind. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstag ab Zahlungserinnerung entstehende Kosten in Anrechnung.
Sämtliche Zahlungen sind über die auf den Rechnungen angeführten Bankkonten zu leisten. Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen nur dann, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluss bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein oder ist der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht fristgerecht nachgekommen, kann bare Zahlung Zug um Zug verlangt werden. Nach Wahl des Verkäufers kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag festgelegt werden.
Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzugs, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zum Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, bei erfolgter erster Mahnung mit Zahlungsfrist 8 Tage einen Betrag von € 20,-, bei zweiter Mahnung mit Zahlungsfrist 8 Tage einen Betrag von € 30,-, bei dritter Mahnung mit Zahlungsfrist 8 Tage einen Betrag von € 40,- sowie für die außergerichtliche Mahnung mit Zahlungsfrist
8 Tage einen Betrag von € 50,- zu bezahlen.
4) Liefertermin, Liefermenge
Unsere Liefertermine gelten als annähernd und unverbindlich. Mehr- oder Minderlieferungen sowie sonstige im Rahmen der handelsüblichen Normen liegende Abweichungen an Qualität, Gewicht und Maßen gelten als vom Käufer genehmigt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Teillieferungen sind möglich. Die Haftung für Lieferverzug wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Verspätungen von Lieferanten wird keine Haftung übernommen.Lieferverhinderungen: Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Aussperrungen usw. bei uns oder unseren Zulieferanten, ebenso alle sonstigen Ursachen oder Ereignisse, die Zufuhr, Erzeugung oder Versand verhindern, entbinden uns während ihrer ganzen Dauer und auch hinsichtlich der Folgeerscheinungen von der Einhaltung eingegangener Lieferverpflichtungen und berechtigen uns, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass der Kunde in diesen Fällen berechtigt ist, vom Vertrag zurück zu treten.
5) Technische Bedingungen
Wenn auf Zeichnungen keine Toleranzangaben ersichtlich sind, gelten die Allgemeintoleranzen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie.- Laserzuschnitte gemäß DIN EN ISO 9013
- Kantarbeiten gem. Allgemeintoleranzen DIN ISO 2768-m
- Schweißarbeiten gemäß Allgemeintoleranzen Schweißkonstruktionen EN ISO 13920
- Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass wir keine statischen Berechnungen durchführen oder an Unterlieferanten vergeben.
6) Beistellung von Material oder Dateien
Beigestelltes Material muss frei von Rost, Farbe und starker Verzunderung sein und unseren verarbeitbaren Werkstoffen entsprechen. Wenn die Ware nicht diesen Anforderungen entspricht, wird der Käufer/Besteller umgehend informiert und die weitere Vorgehensweise geklärt.Die Lagerung von Restmaterial über die Auslieferung der fertigen Produkte hinaus, muss gesondert vereinbart werden, da ansonsten Einlagerungsgebühren zur Verrechnung gebracht werden.
Als Dateien können außer den üblichen Formaten auch DWG und DXF akzeptiert werden. Beigestellte DXF/DWG für die Laserzuschnittbearbeitung müssen geschlossen und geglättet sein. Weiters können nur Dateien in zweidimensionalen Formaten verarbeitet werden. Der Käufer/Besteller haftet für die Richtigkeit der Zeichnung. Bei fehlender Maßstabangabe setzt der Auftragnehmer einen Maßstab von 1:1 voraus. Maßkontrolle kann nur bei Angaben von Maßen erfolgen.